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KENNTNISNACHWEIS FÜR MODELLFLIEGER

 
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BIGJIM
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BeitragVerfasst am: 31.08.2017, 20:06    Titel: KENNTNISNACHWEIS FÜR MODELLFLIEGER Antworten mit Zitat

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KENNTNISNACHWEIS FÜR MODELLFLIEGER
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Idea https://www.kenntnisnachweis-modellflug.de/Home - - - https://kenntnisnachweis-modellflug.de/Home - - - https://kenntnisnachweis-modellflug.de/Home
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Auf dieser Webseite können Sie den ab 1. Oktober 2017 erforderlichen Kenntnisnachweis zum Steuern von Flugmodellen und Multicoptern für Sport- und Freizeitzwecke erwerben.
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BIGJIM
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BeitragVerfasst am: 04.09.2017, 00:51    Titel: Verkehr > Luftamt Südbayern > Genehmigung > Unbeman Antworten mit Zitat

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Verkehr > Luftamt Südbayern > Genehmigung > Unbemannte Luftfahrtsysteme
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http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/wirtschaft/luftamt/genehmigung/08883/index.php
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Unbemannte Fluggeräte

Begriff
Unter dem Oberbegriff „unbemannte Luftfahrtgeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme umgangssprachlich „Drohnen" und Flugmodelle zusammen.
Unbemannte Luftfahrtsysteme sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle.
Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Luftfahrtgeräte weitestgehend gleich behandelt.
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Antrag und Genehmigung
Das Bundesministerium hat mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen und Drohnen in Deutschland neu geregelt. Den Verordnungstext erhalten sie hier.
Für die Frage, ob eine Erlaubnis erforderlich ist, sind die folgenden voneinander unabhängigen Kriterien maßgeblich (§ 21a Abs. 1 der Luftverkehrsordnung - LuftVO).
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Unbemannte Luftfahrtsysteme:
bis zu 5 kg Gesamtmasse: Der Steuerer benötigt grundsätzlich keine Erlaubnis. Beim Betrieb sind die Vorschriften der §§ 21 a – f LuftVO zu beachten
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mehr als 5 kg bis maximal 10 kg Gesamtmasse:
Für den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Gesamtmasse bis zu 10 kg (hierbei ist auch die zu befördernde Ladung, z. B. Kamera o. ä. einzuberechnen) ohne Verbrennungsmotor in Sichtweite des Steuerers besteht eine Allgemeinverfügung zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen. Sie müssten uns gegenüber nur eine Erklärung abgeben, dass Sie von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen und beim Betrieb die Datenschutzbestimmungen beachten. Sie gelten dann ab dem dritten Tag nach Absendung Ihrer Erklärung als Nutzer der Allgemeinverfügung bei uns registriert. Gebühren fallen dafür keine an. Sie erhalten auch keine Bestätigung der Registrierung. Die Erklärung gilt immer für zwei Jahre und müsste dann erneut abgegeben werden.
Zu beachten ist aber, dass die Allgemeinverfügung nur für den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Luftamtes gilt. In unserem Fall also für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. Das Luftamt Nordbayern in Nürnberg hat für seinen Zuständigkeitsbereich ebenfalls eine Allgemeinverfügung erlassen. Es reicht jedoch, wenn Sie die Erklärung zur Nutzung der Allgemeinverfügung bei einem der beiden Luftämter einreichen. Sie sind dann berechtigt, beide Allgemeinverfügungen zu nutzen. Sie finden die Allgemeinverfügung und die Erklärung auch auf unserer Homepage.
Die Regelungen der neuen LuftVO sind auch von den Nutzern der Allgemeinverfügung oder Inhabern einer Allgemeinerlaubnis zu beachten.
In Kürze folgt eine Neufassung der Allgemeinverfügung. Bereits registrierte Nutzer der Allgemeinverfügung müssen sich die Neufassung ausdrucken und mit sich führen.
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mehr als 10 kg Gesamtmasse: Um für Geräte über 10 kg eine Aufstiegserlaubnis zur erhalten, muss ein Antrag zur Einzelerlaubnis eingereicht werden.
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Flugmodelle:
bis zu 5 kg Gesamtmasse
: Der Steuerer benötigt grundsätzlich keine Erlaubnis. Beim Betrieb sind die Vorschriften der §§ 21 a – f LuftVO zu beachten
von 5 – 25 kg Gesamtmasse: Auf Antrag (formlos) erhält der Antragsteller eine generelle Betriebserlaubnis für den Zuständigkeitsbereich des Luftamtes Südbayern (Regierungsbezirke Ober-, Niederbayern und Schwaben).
über 25 kg Gesamtmasse: Der Steuerer benötigt eine Lizenz nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) von einem der Beauftragten Verbände (Deutscher Modellflieger Verband oder Deutscher Aero Club). Zusätzlich bedarf das Flugmodell einer Zulassung durch den Deutschen Modellflieger-Verband (DMFV) oder durch das Luftsportgerätebüro des Deutschen Aero-Clubs (DAeC).
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Weiterhin ist zu beachten:
In folgenden Fällen ist für unbemannte Luftfahrtgeräte (unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle) immer eine Erlaubnis erforderlich:
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten
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Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen aller Art bei Nacht
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Die Regelungen der neuen LuftVO sind auch von den Nutzern der Allgemeinverfügung oder Inhabern einer Allgemeinerlaubnis bzw. Einzelerlaubnis zu beachten, insbesondere die Betriebsverbote des § 21 b LuftVO. Ausnahmen von einem Teil der Betriebsverbote können auf Antrag allgemein oder im Einzelfall erteilt werden. Das entsprechende Antragsformular finden sie hier.
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In allen auftretenden Fragen beraten wir Sie gern.
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Ihr Ansprechpartner:
Herr Oexler
Tel.: (089) 2176-2523
Fax: (089) 2176-2979
Zimmer-Nr. 1423
E-Mail
Frau Fieber
Tel.: (089) 2176-2214
FAX: (089) 2176-2979
Zimmer-Nr. 1413
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BeitragVerfasst am: 04.09.2017, 00:54    Titel: Erlaubnisse zum Auflassen von Fesselballonen und Steigenlass Antworten mit Zitat

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Erlaubnisse zum Auflassen von Fesselballonen
und Steigenlassen von Drachen/Schirmdrachen

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Begriff des Fesselballons
Ein Fesselballon ist ein mit Traggas oder mit Heißluft gefüllter Ballon, der unmittelbar oder mittelbar mit dem Boden verankert ist, unabhängig von Ausmaßen und Masse der Ballonhülle.
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Antrag und Genehmigung
Gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) bedürfen insbesondere
der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge gehalten werden und
das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden
einer Erlaubnis.
Für Aufstiegsorte innerhalb der Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben ist die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis zuständig.
Der Antrag ist mittels des vorgesehenen Antragsformulars mindestens 10 Werktage vor dem Auflassen/Steigenlassen zu stellen.
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Anforderungen
Mit dem Antrag auf Aufstiegserlaubnis sind
die Zustimmung des Grundstückseigentümers,
die Stellungnahme der zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt) sowie
eine Haftpflichtversicherung
nachzuweisen. Detaillierte Anforderungen ergeben sich aus den "Grundsätzen des Bundes und der Länder zur Erteilung von Erlaubnissen zum Auflassen von Fesselballonen, zum Steigenlassen von Drachen und zum Betreiben von Schirmdrachen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 LuftVO" vom 07.07.2000 (NfL II-70/00 und NfL II-6/02).
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Das Steigenlassen von Drachen oder Schirmdrachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten.
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In allen auftretenden Fragen beraten wir Sie gern.
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Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Grübel
Tel.: +49 (89) 2176-2426
Fax: +49 (89) 2176-2979
Zimmer-Nr. 1411
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BeitragVerfasst am: 04.09.2017, 00:57    Titel: ServiceLuftsport und FreizeitAufstieg von Kinderluftballons Antworten mit Zitat

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Service Luftsport und Freizeit Aufstieg von Kinderluftballons — Online-Antrag
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Arrow https://secais.dfs.de/pilotservice/service/bnl/balloon/balloon_edit.jsp?lang=de
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Internet > Aufgaben > Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr > Luftamt Südbayern
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Idea http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/wirtschaft/luftamt/
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BeitragVerfasst am: 14.01.2018, 02:38    Titel: Luftsicherheitstag 2017 Antworten mit Zitat

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Luftsicherheitstag 2017 – Modellflug und Kopter
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Der ehemalige Vorsitzende des Ausschusses Recht der Bundeskommission Modellflug, Rechtsanwalt Dr. Walter Felling, war zum Luftsicherheitstag Ende 2017 nach Berlin eingeladen.
Tagungsleiter war der bekannteste Luftrechtler Deutschlands, Prof. Dr. jur. Elmar Giemulla, ausgerichtet wurde die Veranstaltung vom FORUM-Institut in Heidelberg.
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In seinem Referat stellte Dr. Felling ausführlich die Unterschiede des klassischen Modellflugs zu den Multikoptern heraus.
Besonders das über Jahrzehnte gewachsene Wissen der Modellflieger nicht nur bei Technik und Aerodynamik, sondern besonders im rechtlichen Bereich betonte der Referent.
Die durch eine neue Luftverkehrsordnung (LuftVO) für den Modellflug erfolgten Verschlechterungen ordnete Dr. Felling eindeutig den fehlenden Kenntnissen im Luftrecht und die daraus resultierenden Probleme durch die neuen Nutzer des Luftraumes, den Kopterpiloten zu.
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Abschließend forderte er in seinem Vortrag noch mehr Informationen für die Käufer von Multikopter, landläufig ja Drohnen genannt.
Die Hersteller und Händler sollten verpflichtet werden über die Notwendigkeit des Kenntnisnachweises und der Beschäftigung mit dem Luftrecht zu unterrichten.
Dies könnte z.B. durch einen Beipackzettel[1] erfolgen, wie ihn der DAeC schon immer gefordert und auch erarbeitet hat.

Gemeinsam mit seinem Nachfolger als Vorsitzenden des Ausschusses Recht, Rechtsanwalt Christian Walther, hat Dr. Felling eine Broschüre zur neuen LuftVO erarbeitet, die kurz vor dem Erscheinen steht.
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w w w. modellflugimdaec.de - - - http://modellflugimdaec.de/aktuelles
Jeden Monat wichtige Infos für den Modellflugsport - - - http://modellflugimdaec.de/bukomf-info
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[1] - - - https://www.kenntnisnachweis-modellflug.de/img/uebersicht.pdf
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Textquellenfundhinweis: http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/667605-Luftsicherheitstag-2017-%96-Modellflug-und-Kopter?p=4477017#post4477017
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